Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 21 Abgabe in kleinen Mengen
Stand: 10.06.2019
Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
Änderungsverlauf
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. 2010 I S. 282
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